Neue Lärmverordnung mit neuen Schallausbreitungsberechnungen ist in Kraft getreten

Interimsverfahren ab sofort für neue und laufende Projekte gültig

  • VG Düsseldorf verweist auf “neuen Stand der Technik” und spricht “Alternativem Verfahren” Verbindlichkeit ab und erteilt “rückwirkende Anwendungspflicht” letztjährige noch nicht bestandskräftige Genehmigungen

Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017

Juristische Fachinfo von ‘Dombert Rechtsanwälte’:

“Nach Rücksprache mit mehreren Genehmigungsbehörden verschiedener Bundesländer ist davon auszugehen, dass ab sofort nicht nur für neue Genehmigungsanträge die Schallimmissionsprognosen nach dem Interimsverfahren gerechnet werden müssen, sondern auch in laufenden Projekten entsprechende Nachforderungen gestellt werden.”

“Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist jetzt sogar noch einen Schritt weiter gegangen: Es hat eine „rückwirkende“ Anwendungspflicht der neuen LAI-Hinweise und des „Interimsverfahrens“ auf eine bereits im vergangenen Jahr erteilte, aber aufgrund eines Drittwiderspruchs noch nicht bestandskräftige Genehmigung angenommen (Az.: 28 L 3809/17 vom 25.09.2017). Es habe sich ein neuer Stand der Technik durchgesetzt, so dass die TA Lärm und das darin vorgesehene „Alternative Verfahren“nicht mehr verbindlich seien, so das Gericht.”

“Dass sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in naher Zukunft mit dieser Frage in der nächsten Instanz befassen wird, ist leider nicht zu erwarten – der zuständige Senat ist aufgrund der Fülle von Verfahren überlastet.”

Unbedingt alles lesen und für Ihre Klagen die Anwälte informieren!
http://www.dombert.de/neue-hinweise-zum-schallschutz-sollen-auch-fuer-laufende-genehmigungsverfahren-gelten/

Mit Dank an Tilo für die Info!

Aus der Kanzlei DOMBERT RECHTSANWÄLTE

Neue Hinweise zum Schallschutz sollen auch für laufende Genehmigungsverfahren gelten

03.10.2017 Energie | Meldungen | RA Janko Geßner | Dr. Jan Thiele
Auf ihrer 134. Sitzung Anfang September hat die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den Ländern empfohlen, neue Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen anzuwenden. Diese betreffen die Methodik bei Schallprognosen. Sie sollen auf der Grundlage des sogenannten „Interimsverfahrens“ durchgeführt werden statt wie bisher nach dem Verfahren DIN ISO 9613-2 („Alternatives Verfahren“).

Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts sind bei uns Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.